AGB

 

1. Allgemeines, Geltungsbereich
1.1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Fa. Mediavision, E. Ferreira-Kiesewetter (nachfolgend Mediavision genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden, sofern sie dem Käufer bei einem früher von Mediavision bestätigten Auftrag zugegangen sind. Mit der Erteilung des Auftrags erklärt der Vertragspartner, dass ihm die Geschäftsbedingungen bekannt sind und er mit diesen einverstanden ist.
1.2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, auch wenn Mediavision  diesen Geschäftsbedingungen nicht widerspricht, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
1.3. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich- rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs.1 BGB.

2. Angebot und Vertragsschluss
2.1. Die Angebote von Mediavision  sind, sofern nicht ausdrücklich anders bezeichnet, freibleibend und unverbindlich. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, sowie sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich Mediavision  Eigentums- und Urheberrechte vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
2.2. Mit der Bestellung erklärt der Käufer verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen.
2.3. Mediavision ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von 2 Wochen nach Eingang anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden. Von Mediavision mitgeteilte Informationen über Waren und Leistungen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie in einem verbindlichen Angebot, einer schriftlichen Auftragsbestätigung oder einem schriftlichen Vertrag aufgeführt sind. Informationen und Angebote beziehen sich auf normale Standardqualität und Ausführung. Allgemeine Angaben über Qualität und Ausführung sind nur als Mittelwerte anzusehen. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung von Mediavision.
2.4. Abweichungen zwischen Rechnung oder Lieferschein und der tatsächlich gelieferten Ware müssen vom Käufer unverzüglich, spätestens 3 Tage nach Erhalt der Ware schriftlich mitgeteilt werden.
2.5.Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Zulieferer von Mediavision. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtbelieferung nicht von Mediavision  zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit dem Zulieferer von Mediavision. Der Käufer wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.
 
 
3. Preise
3.1. Für Erzeugnisse, die durch Mediavision vertrieben werden, wird die am Tage der Lieferung gültige Preisliste zu Grunde gelegt.
3.2. Die Preise verstehen sich ab Lager, ausschließlich Verpackung, Transport, Versicherung und Installation.
3.3. Versandkosten und die Versicherungskosten gemäß Ziffer 5. der Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Auftraggebers, es sei denn, eine andere Regelung ist ausdrücklich vereinbart, was schriftlich zu erfolgen hat.
3.4. Für Aufträge unter 25,-- Euro (ausser Ersatzteile und Nachlieferungen) werden Bearbeitungskosten von 10,-- Euro berechnet.
3.5. Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Mediavision Preislisten bilden kein Vertragsangebot.
 
 
4. Lieferbedingungen und Gefahrübergang
4.1. Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden, bedürfen der Schriftform.
4.2. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der von dem Besteller beizuschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
4.3. Die vereinbarte Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Sendungen das Lager verlassen haben oder wenn sie innerhalb der Frist versandbereit sind und hiervon Mitteilung an den Käufer gemacht wurde.
4.4. Die Lieferverpflichtung endet, wenn die Lieferung durch höhere Gewalt oder andere unvorhersehbare Ereignisse ganz oder teilweise unmöglich wird. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei einem von unseren Lieferanten eintreten. In diesen Fällen kann Mediavision wahlweise vom Vertrag zurücktreten oder die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist hinausschieben. Im letzten Falle ist der Käufer nicht berechtigt, Aufträge zurückzuziehen, Teillieferungen zurückzuweisen oder Schadensersatzansprüche irgendwelcher Art zu stellen. Auf die genannten Umstände kann sich Mediavision nur berufen, wenn sie den Kunden unverzüglich benachrichtigt hat.
4.5. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Lieferung das Lager von Mediavision bei Abholung verlassen hat, ansonsten bei Versendung mit der Übergabe an den Frachtführer oder Spediteur. Dies gilt auch dann, wenn durch Sondervereinbarung die Versandkosten durch Mediavision übernommen werden oder wenn der Versand mit Fahrzeugen der Fa.Mediavision erfolgt.
4.6. Falls der Versand ohne Verschulden der Fa.Mediavision unmöglich wird, geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
 
 
5. Versicherung
5.1. Mediavision erklärt, vorbehaltlich besonderer Anweisungen zur Versicherung, sämtliche Lieferungen gegen Verlust, Diebstahl oder sonstige Transportschäden auf Kosten des Kunden zu versichern.
5.2.Dem Kunden obliegt die Pflicht, die nach örtlichem Recht notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um durch Transport entstandene Schäden regulieren zu können.
 
 

6.Zahlung
6.1.Rechnungen von Mediavision sind zahlbar gemäss Vereinbarung bzw. bei Vertragsabschluss.
6.2. Werden Mahnungen nach Ablauf der Zahlungsfrist notwendig, so werden die dadurch entstandenen Kosten an den Kunden berechnet.
6.3. Vom Tage der Fälligkeit an ist Mediavision berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen, gegenüber Verbrauchern in Höhe von 5 % über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Europäischen Zentralbank. Die Zinsen sind niedriger anzusetzen, wenn der Kunde eine geringere Belastung nachweist. Ein höherer Zinssatz kann berechnet werden, wenn Mediavision dies nachweist.
6.4. Bei Zahlungsverzug einer Rechnung werden alle sonstigen offenen Rechnungen ohne Rücksicht auf deren Fälligkeit zur sofortigen Zahlung fällig.
6.5. Mediavision ist berechtigt, trotz anderslautenden Bestimmungen des Käufers, Zahlungen erst auf dessen älteren Schulden anzurechnen. Sind bereits Zinsen und Kosten entstanden, ist Mediavision  berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Mediavision  wird den Vertragspartner über die Art der erfolgten Verrechnung informieren.
6.6. Soweit der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck oder Wechsel nicht einlöst und seine Zahlungen einstellt oder Mediavision über die Vermögensverhältnisse oder die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners im Nachhinein ungünstige Umstände bekannt werden, ist Mediavision berechtigt, bezüglich sämtlicher sonstiger Verträge Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Erbringt der Käufer in diesem Fall den Kaufpreis oder die Sicherheitsleistung nicht innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung durch Mediavision, so kann sich diese vom Vertrag lösen. Mediavision hat dann Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 25 % des vereinbarten Kaufpreises. Der Kunde ist berechtigt, einen geringeren Schaden nachzuweisen.
6.7. Der Käufer ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn dessen Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur dann ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht und der Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig ist.
 
 
7. Eigentumsvorbehalt
7.1. Die von Mediavision gelieferten Waren bleiben Eigentum von Mediavision bis zur Bezahlung der gesamten Forderung aus dem Vertragsverhältnis, insbesondere bis zum Ausgleich eines etwaigen Kontokorrentsaldos und bei Zahlung mit Scheck oder Wechsel bis zu deren erfolgreicher Einlösung.
7.2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Mediavision  berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen, der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme des Liefergegenstandes durch Mediavision, sofern nicht Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes Anwendung finden, liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, Mediavision hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Bei Be- oder Verarbeitung der Ware durch den Käufer sowie Verbindung oder Vermischung mit fremden Sachen erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt von Mediavision  auch auf diese neuen Sachen oder die daraus entstehenden Forderungen. Mediavision  gilt insoweit als Hersteller und erwirbt daran Eigentum gemäß §§ 947, 948, 950 BGB. Wird der Liefergegenstand mit anderen, Mediavision  nicht gehörigen, Gegen- ständen verarbeitet, so erwirbt Mediavision  das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungsendbetrages der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
7.3. Bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen darf die Ware weder verpfändet, sicherheitshalber übereignet oder sonst wie mit Rechten Dritter belastet werden. Mediavision  ist von solchen Zugriffen Dritter unverzüglich mittels eingeschriebenem Brief zu benachrichtigen.
7.4. Der Käufer darf die gelieferte Ware - gleichgültig ob unverarbeitet, verarbeitet oder verbunden - nur im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb weiterveräußern, solange er nicht in Verzug ist.
7.5. Die ihm aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Waren zustehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherheitshalber an Mediavision ab. Kommt der Käufer in diesem Fall seiner Zahlungspflicht nicht nach, ist Mediavision berechtigt, dies den Abnehmern des Käufers anzuzeigen und Zahlung an Mediavision  zu verlangen. Der Käufer ist in diesem Fall verpflichtet, Mediavision  sämtliche zur Geltendmachung dieser Forderungen erforderlichen Nachweise, Unterlagen und Auskünfte unverzüglich zugänglich zu machen.
7.6. Mediavision  ermächtigt den Käufer widerruflich, die an Mediavision abgetretenen Forderungen für dessen Rechnungen im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
7.7. Die Einwilligung zur Weiterveräußerung erstreckt sich aber nicht auf die Veräußerung an einen Dritten, der die Abtretung der von ihm geschuldeten Forderungen von seiner Zustimmung abhängig macht.
7.8. Mediavision  verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers freizugeben, soweit sie zur Sicherung der Forderungen nicht nur vorübergehend nicht mehr benötigt werden, insbesondere soweit sie den Wert der zu sichernden Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigen.
 
 
8. Gewährleistung
8.1. Für unwesentliche, fabrikationsbedingte Abweichungen, die weder das äußere Erscheinungsbild noch die Funktionsweise beeinträchtigen, übernimmt Mediavision keine Gewährleistung.
8.2. Mediavision gewährleistet, dass die gelieferten Waren frei von wesentlichen Fabrikations- oder Materialmängeln sind.
8.3. Die Gewährleistung beschränkt sich nach Wahl von Mediavision, auf Nachbesserung oder Ersatzleistung. Sollte die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehlschlagen, so ist der Käufer berechtigt, Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) zu verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Käufer das Rücktrittsrecht jedoch nicht zu. Ersetzte Teile werden Eigentum von Mediavision.
8.4. Der Käufer ist verpflichtet, Mediavision offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von 3 Tagen ab Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruch ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Dem Käufer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge . Versendungen sind unmittelbar nach Eintreffen der Ware
auf Beschädigungen der Verpackung und damit verbundener möglicher  Ware zu prüfen.Die Schadens-Anzeige hat innerhalb von 2 Tagen nach Wareneingang zu erfolgen (bei dem Versanddienstleister und bei Mediavision).
8.5. Wählt der Käufer wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruchs wegen des Mangels zu. Wählt der Käufer nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Käufer, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn Mediavision die Vertragsverletzung arglistig verursacht hat.
8.6. Die Gewährleistung beträgt zwei Jahre ab Gefahrübergang der Ware. Für gebrauchte Produkte sowie Batterien, Leuchtmittel etc. ist die Gewährleistung ausgeschlossen.
Die Gewährleistung für Werk- und Dienstleistungen beträgt ein Jahr ab Übergabe.
8.7. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers (bzw. von MediaVision) als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheit der Ware dar. Erhält der Käufer eine mangelhafte Montageanleitung, ist Mediavision  lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.
8.8. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhaftes Bearbeiten, ungeeigneter Baugrund/Trägermaterial (z.B. Feuchtigkeitseintritt, lösungsmittelhaltige Kleb-, Dichtstoffe), chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden von Mediavision zurückzuführen sind.
Ungeeignete Oberflächen bei der Anwendung von MagicFoil Folien-Produkten, z.B. bei qualitativ minderwertigem fehlerhaften Glas, sind daraus resultierende Beeinträchtigungen der visuellen Qualität von der Gewährleistung ausgeschlossen.
Für Vorschäden am Fensterglas wie Risse, Löcher, Kratzer oder sonstige Beschädigungen am Glas oder Rahmen übernehmen wir keinerlei Haftung und sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Vereinzelter Staubeinschluss kann bei einer Verklebung nicht ausgeschlossen werden und kann als Reklamationsgrund nicht herangezogen werden.
Bsp.: Einschlüsse, Blasen, Punkte, Flecken, ungenügende Transparenz (Empfehlung Weissglas); bei Isolierglas fehlerhafter Verbund/Spiegelungen.
Nicht umschaltbaren Randzonen/Verbundschaltglas:
Der nicht aktive (dauerhaft transparente) Randbereich* (ca. 5mm) ist bei allen Verbundschaltgläsern zwingend erforderlich, da die dauerhafte Verbindung der thermoplastischen Folien mit den beiden Gläsern sonst nicht möglich ist.
* das betrifft auch Lochbohrungen und Ausschnitte.
Bei Ignorierung läge die schaltbare PDLC-Folie, welche keine verbindende Funktion hat, lediglich zwischen den Gläsern. Da somit die thermoplastische Folie in diesem sensiblen Rand-Zonen keinen Kontakt und somit keine Bindung zum Glas hat, könnten Luft & andere Umwelteinflüsse einwirken und die beiden Folien voneinander trennen.
Die Folge sind dann sogenannte Delaminierungsfehler. Helle Weiße Ränder u.a.m., die dauerhaft sichtbar bleiben.
Falsche Lagerung: Die Lagerung von Glas-, Folienprodukten muss in trockenen Räumen (Raumtemperatur) erfolgen.
MagicFoil: Die Weiterverarbeitung muss spätestens 6 Wochen nach Wareneingang erfolgen!
Empfehlungen oder Vorschläge unserer Mitarbeiter zur Leistungsfähigkeit unserer Produkte werden aufgrund unserer in der Praxis gewonnenen Erfahrungen gegeben. Sie sind jedoch unverbindlich und entbinden den Kunden nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen. Wir übernehmen keine Haftung dafür, dass die von uns gelieferte Ware für die vom Kunden in Aussicht genommenen Zwecke geeignet ist.
Der elektrische Anschluss muss ausnahmslos von einer Elektrofachkraft vorgenommen werden.
Schäden, die durch unsachgemäße oder vertragswidrige Maßnahmen des Kunden bei der Aufstellung, Verarbeitung, Lagerung oder Benutzung der Ware hervorgerufen werden, begründen keine Ansprüche gegen uns. Die Unsachgemäßheit und Vertragswidrigkeit bestimmt sich insbesondere auch nach unseren diesbezüglichen Informationen und Anleitungen. Zum Beispiel erlischt jeglicher Gewährleistungsanspruch bei selbst vorgenommenen Verkürzungen/Verkleinerungen der gelieferten MagicFoil-Folie.
Sofern wir die in einem Mangel liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten haben, ist der Auftraggeber nicht zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
Das Vorliegen eines Mangels berechtigt den Käufer (Auftraggeber) nicht, den Mangel selbst oder durch Dritte beheben zu lassen, sondern es ist dem Verkäufer (Auftragnehmer) vorher Gelegenheit zur Verbesserung innerhalb einer angemessenen Frist zu geben. Ist der Mangel behebbar, erfolgt die Gewährleistung durch kostenlose Behebung der nachgewiesenen Mängel in angemessener Frist. Die Behebung kann nach unserer Wahl, jedenfalls auch durch Austausch der mangelhaften Sache in angemessener Frist, erfolgen. Der Anspruch auf Preisminderung ist in diesen Fällen ausgeschlossen. Wird der Schaden durch den Auftraggeber verursacht, weil ein Installations-, Montage-, Pflegehinweis nicht beachtet wurde oder Ähnliches, fällt dies nicht unter unsere Gewährleistung bzw. Garantie.
Beispiel: MagicFoil/Magic-Sandwich Glas Produkte. Bei der Verwendung von Dicht- oder Versiegelungsstoffen muss säurefreies Silikon (WÜRTH Neutralsilikon Spezial - Art.Nr. 08925201 oder Dow Corning DC 7091) verwendet werden.
Beurteilung der Visuellen Qualität/Richtlinien: Für die Beurteilung der visuellen Qualität von MagicFoil dient zur Definition der Qualität ein Betrachtungsabstand von 1000 mm. Dabei spielt der Standort der monierten Fläche eine Rolle. Die Toleranz ist bei Randzonen höher bemessen als die Mitte. Einschüsse, Blasen, Punkte, Flecken bis zu 4 Stück a max 3 mm liegen im Toleranzbereich/Quadratmeter. Isoglas; MagicFoil, Magic-Sandwichglas, Magicdaylight-Film etc. Kratzer (Summe der Einzellängen Summe max 90mm/Einzellänge 30mm) nicht gehäuft, sind erlaubt.
Zu berücksichtigen ist auch bei MagicFoil die lokale Welligkeit der Trägermaterialien. Diese sollten mindestens eine Glasstärke in Höhe von 6mm aufweisen. Die Verarbeitung der Kanten (Trägermaterial) und das Kaschieren der MagicFoil sollte auf einer freien Glasfläche erfolgen. Die Kanten sollten mit neutralem Silikon versiegelt werden. Es darf auch keine Verbindung zu säurehaltigen Klebstoffen/Isolierstoffen existieren. Für das Einschieben von MagicFoil bei Profilen/Türbeschlägen oder sonstigen mechanischen Beanspruchungen (z.Bsp. Türstopper/Türbeschläge) übernimmt Mediavision keine Gewährleistung.
Kein 24/7 Dauerbetrieb: Unter der Prämisse Energiesparen aber auch wegen Gewährleistung (lange Lebensdauer) ist es zwingend notwendig die MagicFoil Glas-, Folienprodukte einmal pro Tag mind. 2 Stunden stromlos = auszuschalten. Das Einsparen von Energie ist dabei ein positiver Nebeneffekt! (ca 5 Watt/qm)
Dazu bietet MediaVision Zeituhren und Bewegungsmelder Steuerungen an. (Bsp. 15 Min. keine Bewegung im Raum = MagicFoil schaltet auf opak!
8.9. Zur Vornahme aller von Mediavision nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Käufer nach Verständigung mit Mediavision dieser die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Ansonsten ist Mediavision von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei Mediavision sofort zu verständigen ist oder wenn Mediavision mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von Mediavision Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
8.10 Änderungs- oder Instandsetzungsarbeiten, die von dem Käufer oder Dritten unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung von Mediavision vorgenommen werden, schließen die Haftung und Gewährleistung aus
8.11. MagicFoil-Produkte (speziell MFF 70) sind nur für den Trocken-/Indoor-Bereich geeignet!
Displaybau: bei der Weiterverwendung von MagicFoil im bearbeiteten Zustand (Bsp. laminiert auf bereitgestelltem Trägermaterial) oder unbearbeitetem Zustand erfolgt der Risikoübergang nach der Warenlieferung auf das nachfolgende Gewerk z.Bsp. Einbau etc. In diesem Fall der Weiterverarbeitung & Integration in Gehäuse u.a.m. erfolgt keine Gewähr seitens MediaVision. Für Probleme die durch Umwelteinflüsse/unsachgemäße Behandlung & Befestigung /Erschütterungen/Scherkräfte /Berührungs-, Isolierschutz, falsch gewählte Materialstärke oder Materialart entstehen. Insbesondere im Zusammenhang mit Kunststoffoberflächen hat der Anwender eigene Testverfahren durchzuführen, da keine Langzeiterfahrungswerte existieren.
 
 
9. Haftungsbeschränkungen
9.1. Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen Mediavision als auch gegen deren Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Das gilt auch für Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung, allerdings nur insoweit, als der Ersatz der mittelbaren oder Mangelfolgeschäden verlangt wird, es sei denn, die Haftung beruht auf einer Zusicherung, die dem Käufer gegenüber das Risiko von solchen Schäden absichern soll. Mediavision haftet nicht bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten.
9.2. Gegenüber Kaufleuten wird jedoch im Falle grober Fahrlässigkeit kein Ersatz für vertragsuntypische, bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare Schäden geleistet, es sei denn es ist Ersatz wegen einer zugesicherten Eigenschaft zu leisten.
9.3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Käufers aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Käufers
9.4. Schadensersatzansprüche des Käufers wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Übernahem der Ware. Dies gilt nicht, wenn Mediavision grobes Verschulden vorwerfbar ist sowie im Falle von zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Käufers
Grundsätzlich sind elektronische Produkte und der damit verbundene Anschluss sowie die Installation durch zertifizierte Service Spezialisten vorzunehmen.Die Haftung überträgt sich auf die ausführenden Unternehmen /Servicetechniker.

 
10. Rücknahme
10.1. Außer den unter Ziffer 10. aufgeführten berechtigten Beanstandungen dürfen Waren nur mit vorheriger Zustimmung von Mediavision  zurückgesandt werden. Rechnungsnummer und Rechnungsdatum müssen angegeben sein.
10.2. Sofern Mediavision  eine Gutschrift erteilt, wird abhängig vom Zustand der Ware (neu, original verpackt, gebraucht), ein Abschlag in Höhe von mindestens 5% des Verkaufswertes, mindestens jedoch 40,-- Euro und die geltende Mehrwertsteuer in Abzug gebracht. Dem Kunden bleibt der Nachweis offen, dass Wertminderung oder Aufwand nicht in dieser Höhe entstanden sind.
10.3. Rücknahme von Waren ist kein Rücktritt, sondern Leistung die erfüllungshalber im Rahmen des Kaufvertrags erbracht wird.

 
11. Datenschutz

11.1. Mediavision  ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehung, oder im Zusammenhang mit dieser, erhaltenen Daten über den Käufer, gleich ob diese vom Käufer selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu speichern und zu verarbeiten.
 
 
12. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Teilunwirksamkeit

12.1. Für diese Geschäftsbedingungen und der gesamten Rechtsbeziehung zwischen Mediavision und den Geschäftspartnern gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
12.2. Erfüllungsort und Gerichtsstand bei Verträgen mit Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögen, ist für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten der Firmensitz in Wilnsdorf/Siegen.
12.3. Das gleiche gilt, wenn der Vertragspartner seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragsschluss ins Ausland verlegt oder wenn sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt nicht bekannt ist.
12.4. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedingung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg den der unwirksamen Regelung möglichst nahe kommt.
 
MediaVision 2016
Elizangela Ferreira-Kiesewetter